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Patent und Gebrauchsmuster |
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Das bekannteste technische Schutzrecht ist das Patent. Ein
Patent wird einem Erfinder als Gegenleistung für die Bereitschaft
verliehen, eine Erfindung der Öffentlichkeit zu offenbaren
und damit den Stand der Technik zu bereichern.
1. Nationales Patent
Nahezu jedes industrielle Land verleiht nationale Patente
für Gegenstände, die technisch sind sowie gegenüber dem Stand
der Technik neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
und gewerblich anwendbar sind. Die Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen
werden allerdings durch nationale Gesetze bestimmt und demzufolge
in den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt. Weltweit
ein hohes Ansehen genießen die von dem Deutschen Patent- und
Markenamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten
deutsche Patente, die einer auf einem hohen Standard beruhenden
Prüfung auf Schutzfähigkeit unterzogen werden.
2. Europäisches Patent
Neben nationalen Patenten existieren regional Wirkung entfaltende
Patente, wie beispielsweise das europäische Patent, das von
dem Europäischen Patentamt erteilt wird. Das Europäische Patentamt,
eine supranationale Behörde, die auf einem von derzeit 27
Staaten (1) geschlossen Staatsvertrag,
dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), beruht, hat seinen
Sitz in München und bedient sich der Amtssprachen Deutsch,
Englisch und Französisch. Die europäischen Patente werden
nach der Wahl des Anmelders für ein, mehrere oder alle Vertragsstaaten
des EPÜ erteilt und müssen nach einem zentralen Prüfungsverfahren,
dem wie die Prüfung auf Schutzfähigkeit vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt ein hoher und weltweit anerkannter Standard
zugrunde liegt, in den ausgewählten Vertragsstaaten validiert
werden. Hierzu ist in der Regel eine Übersetzung des in einer
der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erteilten europäischen
Patents in die jeweilige Landessprache der Vertragsstaaten
erforderlich. Nach der Validierung entfaltet das europäische
Patent in einem Vertragsstaat die gleiche Wirkung wie ein
von einer nationalen Behörde in diesem Staat erteiltes Patent.
Der Vorteil des europäischen Patents besteht in dem zentralen
Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt, das gesonderte
Verfahren vor etwa fünf, sieben oder gar siebenundzwanzig
nationalen Behörden entbehrlich macht. Vorteilhaft ist zudem,
dass die mit der Übersetzung des europäischen Patents in die
jeweilige Landessprache der Vertragsstaaten verbundenen Kosten,
die oftmals einen nicht unbeträchtlichen Teil der Gesamtkosten
ausmachen, erst nach Erteilung eines europäischen Patents
anfallen.
¹) Stand 01. März 2003: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg,
Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes
Königreich und Zypern.
3. Gemeinschaftspatent
Wenngleich sämtliche Staaten der Europäischen Union (EU) auch
Mitglied des EPÜ sind, ist das europäische Patent nicht gleichzusetzen
mit einem Gemeinschaftspatent. Das Gemeinschaftspatent, ein
mit der Erteilung im gesamten Territorium der EU Wirkung entfaltendes
Patent, unterliegt der durch die Europäische Kommission zu
verantwortenden Gesetzgebung und ist trotz jahrelanger Verhandlungen
bislang nicht geschaffen worden. Ein wesentlicher Grund hierfür
dürfte sein, dass die Regierungen der Mitgliedsstaaten der
EU noch keine Einigung über die Sprache, in der ein Gemeinschaftspatent
Wirkung entfaltete, erzielen konnten. Aufgrund des ständigen
Bestrebens nach Harmonisierung innerhalb der EU ist jedoch
damit zu rechnen, dass das Gemeinschaftspatent in den nächsten
Jahren kommen wird.
4. Internationale Anmeldung nach dem PCT
Die internationale oder PCT-Anmeldung beruht auf einem von
derzeit 118 Staaten² geschlossen Staatsvertrag, dem Patentübereinkommen
(PCT), und bietet den Vorteil, durch eine zentrale Anmeldung
denselben Anmeldetag in allen Vertragsstaaten des PCT zu erhalten.
Das der PCT-Anmeldung zugrunde liegende Verfahren setzt sich
aus einer internationalen Phase und einer nationalen oder
regionalen Phase zusammen. In der internationalen Phase werden
eine Recherche nach dem für die Beurteilung der Schutzfähigkeit
einer Erfindung relevanten Stand der Technik und - auf Antrag
- eine vorläufige Prüfung, deren Ergebnis die Aussichten für
die Erteilung eines Patents widerspiegelt, durchgeführt. Nach
Abschluß der internationalen Phase hat der Anmelder die Möglichkeit,
in ausgewählten Vertragsstaaten des PCT die nationale oder
regionale Phase einzuleiten, in der dann ein den nationalen
Bestimmungen unterworfenes Prüfungsverfahren stattfindet.
²) Stand 06. März 2003
5. Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist ein technisches Schutzrecht und wird
bisweilen als "kleines Patent" bezeichnet. Im Unterschied
zum Patentschutz kennen nur einige wenige Staaten den Schutz
durch ein Gebrauchsmuster. Die Anforderungen an ein Gebrauchsmuster
sind in diesen Staaten allerdings unterschiedlich, so dass
eine einheitliche Abgrenzung zwischen Patent und Gebrauchsmuster
nur schwer möglich ist.
In Deutschland unterscheidet sich das Gebrauchsmuster von
dem Patent vor allem dadurch, dass bei der Anmeldung eines
Gebrauchsmusters eine Prüfung auf Schutzfähigkeit unterbleibt.
Das Gebrauchsmuster wird nach verhältnismäßig kurzer Zeit
von in der Regel einigen Monaten eingetragen. Die Prüfung
auf Schutzfähigkeit wird dann im Konfliktfall nachgeholt.
Das deutsche Gebrauchsmuster hat sich als wirksames Instrument
erwiesen, um eine Erfindung flankierend zu einer Patentanmeldung
oder einem Patent zu schützen.
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